Das neue Home-Office-Gesetz in Spanien

​Publicado el 8.10.2020

 

Am vergangenen 23. September 2020 wurde in Spanien das neue Home-Office-Gesetz veröffentlicht, das erstmals eine umfassende Regelung der Tätigkeit im Home Office enthält. Dabei ist jedoch hervorzuheben, dass das neue Gesetz keine Anwendung findet, soweit Arbeitnehmer nur infolge des Covid-19 im Home Office tätig werden, d.h. die nur vorübergehend zur Vermeidung eines Infektionsrisikos ihre Tätigkeit in Telearbeit ausüben.

 

 

 

Eine Tätigkeit im Home Office liegt nur dann vor, wenn innerhalb eines Referenzzeitraums von 3 Monaten mindestens 30% der Arbeitszeit in Telearbeit erbracht werden; ausgenommen sind somit Arbeitnehmer, die nur einen Tag pro Woche oder sporadisch zu Hause arbeiten.

 

Eine schriftliche Vereinbarung ist die Basis der Tätigkeit im Home-Office

Die Bedingungen der Tätigkeit im Home Office müssen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einer schriftlichen Vereinbarung geregelt werden. Soweit in bestehenden Arbeitsverhältnissen bereits im Home Office gearbeitet wird, ist die genannte Vereinbarung innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu formalisieren.

 

Die Vereinbarung muss folgenden Mindestinhalt aufweisen: das Inventar der überlassenen Arbeitsmittel, Ausstattung, einschließlich Verbrauchsmaterial und Mobiliar, sowie deren Nutzungsdauer oder maximale Erneuerungsfrist, die Kosten und die vom Arbeitgeber zu zahlende Entschädigung, die Arbeitszeit und ggfs. Verfügbarkeit / Bereitschaft des Arbeitnehmers, den Prozentsatz der Telearbeit und der Präsenztätigkeit, die Angabe des Ortes, an dem Telearbeit erbracht werden wird, die Dauer der Vereinbarung und die Vorankündigungsfrist zum Widerruf der Vereinbarung, die Kontrollmaßnahmen seitens des Unternehmens sowie die Anweisungen des Unternehmens zum Datenschutz.

 

Mitarbeiter in Telearbeit sind mit allen zur Ausführung ihrer Tätigkeiten erforderlichen Arbeitsmitteln auszustatten und es sind ihnen die aus der Nutzung dieser Mittel und Ausstattung entstehenden Kosten zu erstatten. Im Rahmen von Kollektivverhandlungen ist festzulegen, welche Aufgaben und Tätigkeiten für die Telearbeit geeignet sind sowie die Mechanismen zur Bestimmung und zur Entschädigung bzw. Erstattung der Kosten der Mitarbeiter.

 

Die Arbeitstätigkeit im Home-Office ist freiwillig und kann von beiden Seiten mit den vereinbarten Fristen widerrufen werden.

Die Weigerung des Arbeitnehmers, im Home Office zu arbeiten, der Widerruf der Telearbeit oder seine mangelnde Anpassung bei der ordnungsgemäßen Ausführung der Telearbeit dürfen nicht als rechtfertigender Grund für die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses oder eine wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen angeführt werden.

 

Zu beachten ist, dass die Verpflichtung zur täglichen Registrierung des Beginns und Endes der Arbeitszeit sowie die sonstigen Vorschriften zur Arbeitszeit auch von den Mitarbeitern in Telearbeit einzuhalten sind.

Wie zu Beginn erwähnt, findet das neue Gesetz auf die Telearbeit zur Vermeidung eines Ansteckungsrisikos keine Anwendung, mit Ausnahme der Verpflichtung des  Arbeitgebers, den Arbeitnehmern die zur Ausübung ihrer Tätigkeit im Home Office erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen und die Kostenerstattung im Rahmen von Kollektivverhandlungen zu regeln.

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Sandra Burmann

Abogada, Rechtsanwältin

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