Spanien: Besteuerung der Zulassung von Sportbooten

​veröffentlicht am 23.1.2025 / Lesedauer ca. 2 min. 


Sondersteuer auf bestimmte Verkehrsmittel (bekannt als „Zulassungssteuer“)
Geregelt in Abschnitt II des spanischen Sondersteuergesetzes 38/1992 vom 28. Dezember 1992 und oft als „Zulassungssteuer“ (impuesto de matriculación) bezeichnet. 




Sportboote werden dem Sondersteuergesetz zufolge, wie folgt, definiert:
  • Boote, die in der 6. oder 7. Liste des ordentlichen oder besonderen spanischen Schiffsregisters oder gegebenenfalls im Register des entsprechenden Sportverbands eingetragen sind.
  • Andere als die im vorigen Absatz genannten Boote, welche für die private nichtgewerbliche Schifffahrt gemäß der Definition in Artikel 4 Abschnitt 13 des Gesetzes 38/1992 verwendet werden.​
Steuerpflichtig sind:
  • Erstzulassungen in Spanien von neuen oder gebrauchten Freizeit- oder Wassersportbooten und -schiffen mit einer Länge von mehr als 8 Metern in das ordentliche oder spezielle spanische Schiffsregister oder, wenn sie nicht in dieses Register eingetragen werden können, die Erstzulassung in das Register des entsprechenden Sportverbands.
  • Erstregistrierung von Jetskis (unabhängig von der Länge) im Sinne des Artikel 70.1 Absatz 4 des Gesetzes 38/1992
  • Neue oder gebrauchte Beförderungsmittel, wenn sie zur Verwendung im spanischen Hoheitsgebiet durch Personen oder Einrichtungen bestimmt sind, die in Spanien ansässig oder Inhaber von in Spanien gelegenen Betriebsstätten sind.
Es gelten die folgende Befreiungstatbestände:
  • Boote und Freizeit- oder Wassersportfahrzeuge, die tatsächlich und ausschließlich der Vermietungstätigkeit dienen. Die Vermietung an mit dem Eigentümer verbundene Personen ist von der Befreiung ausgenommen. Als verbundene Personen gelten diejenigen, bei denen die in Artikel 79 des spanischen Mehrwertsteuergesetzes genannten Bedingungen erfüllt sind.
  • Boote und Freizeit- sowie Wassersportschiffe, die offiziell im Eigentum der durch die Handelsmarine anerkannten Wassersportschulen stehen und die tatsächlich und ausschließlich für die Ausübung der Lehrtätigkeit zur Steuerung derselben bestimmt sind.
  • Boote, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nur durch Ruder oder Paddel angetrieben werden können, sowie Segelboote der olympischen Kategorie.​

Die Höhe der Zulassungssteuer beträgt in Spanien 12 % des Wertes (11 % auf den Kanarischen Inseln und 0 % in Ceuta und Melilla).
Im Ergebnis besteuert Spanien die Zulassung (obgleich neu oder gebraucht) aller Freizeit- und Wasserportboote, 
  • mit einer Länge von mehr als 8 Metern,
  • die privat
  • zur Verwendung im spanischen Hoheitsgebiet
  • in Spanien erstzugelassen werden (spanische Flagge) oder 
  • wenn in einem anderen Land (Flagge) zugelassen für die Nutzung durch natürliche oder juristische Personen bestimmt, die ihren Wohnsitz (Ansässigkeit) in Spanien oder eine Betriebsstätte in Spanien unterhalten.

Insofern ist bei der Zulassungsbesteuerung von Sportbooten zur Verwendung im spanischen Hoheitsgebiet nicht die Flagge entscheidend, sondern die steuerliche Situation des Eigentümers (wie beim Kraftfahrzeug), da Spanien nur dann ein ausländisches Boot besteuern kann, wenn der Eigentümer desselben einen Anknüpfungspunkt zu Spanien hat, sprich in Spanien ansässig oder Inhaber einer in Spanien gelegenen Betriebsstätte ist. Die Ansässigkeit kann bei einem Aufenthalt von mehr als 183 Tagen in einem Kalenderjahr angenommen werden, weswegen wir empfehlen diesen Punkt vorab zu prüfen.​

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Attorney-at-Law; (Spain), Rechtsanwältin, Fachanwältin für int. Wirtschaftsrecht

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