Oberster Gerichtshof Spanien: Keine höhere Entschädigung bei ungerechtfertigter Kündigung

​veröffentlicht am 7.8.2025 / Lesedauer etwa 1,5 min.


Der Oberste Gerichtshof Spaniens (Tribunal Supremo, TS) hat in seinem Urteil vom 16. Juli 2025 entschieden, dass die derzeit im spanischen Arbeitsrecht vorgesehene Entschädigung für eine ungerechtfertigte Kündigung ausreichend ist und nicht gegen die Garantien des Übereinkommens Nr. 158 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) sowie der revidierten Europäischen Sozialcharta verstößt.




Gemäß Artikel 56.1 des Arbeitnehmerstatuts (Estatuto de los Trabajadores, ET) beträgt die Entschädigung bei einer ungerechtfertigten Kündigung derzeit 33 Tage pro Dienstjahr, mit einem Höchstbetrag von 24 Monatsgehältern. Der Tribunal Surpremo hatte zu klären, ob spanische Richter berechtigt sind, die Höhe dieser Entschädigung aufgrund besonderer Umstände eines Einzelfalls zu erhöhen oder eine zusätzliche Entschädigung zu gewähren – oder ob die spanische Gesetzgebung eine solche richterliche Befugnis ausschließt.

Das Urteil wurde im Kontext einer Entscheidung des Europäischen Ausschusses für Soziale Rechte (CEDS) vom 3. Dezember 2024 gefällt, in der der Ausschuss feststellte, dass die gesetzlich festgelegte Entschädigung in Spanien gegen die Europäische Sozialcharta verstoße. Konkret wurde festgestellt, dass Artikel 24 der revidierten Charta verletzt werde, der „das Recht der Arbeitnehmer auf eine angemessene Entschädigung oder andere geeignete Wiedergutmachung bei ungerechtfertigter Kündigung“ anerkennt.

Der Tribunal Supremo argumentiert jedoch, dass die Entscheidungen des CEDS keine unmittelbare rechtliche Wirkung im spanischen Rechtssystem entfalten und daher keine direkt einklagbaren Rechte vor spanischen Gerichten begründen. Zudem sei Artikel 24 der Charta als programmatische Norm zu verstehen, die lediglich eine angemessene Schutzregelung verlangt, aber keine konkrete Höhe der Entschädigung vorschreibt. Daher könne die gesetzlich festgelegte Entschädigung nach dem ET nicht als unzureichend angesehen werden.

Der Gerichtshof betont außerdem, dass das spanische System mit einer festen Entschädigung Rechtssicherheit und Einheitlichkeit der gerichtlichen Entscheidungen gewährleistet. Richter seien nicht befugt, die Höhe der Entschädigung nach eigenem Ermessen zu ändern – eine solche Änderung könne nur durch den Gesetzgeber erfolgen.

In seinem Urteil stellt der Tribunal Supremo somit klar, dass Richter nicht befugt sind, die gesetzlich festgelegte Entschädigung bei ungerechtfertigter Kündigung zu erhöhen. Damit Richter künftig eine zusätzliche oder höhere Entschädigung je nach Einzelfall gewähren könnten, müsste zuvor das Arbeitnehmerstatut geändert werden, um eine richterliche Ermessensbefugnis bei der Festlegung der Entschädigungshöhe einzuführen.

Kontakt

Contact Person Picture

Sandra Burmann

Attorney-at-Law; (Spain), Rechtsanwältin

Associate Partner

+34 915 359 977

Anfrage senden

Deutschland Weltweit Search Menu