Spanien: Haftungsverteilung in EE-Kraftwerksgruppen

​​​​​​​veröffentlicht am 20.6.2025 / Lesedauer ca. 1,5 min.


Mit dem Inkrafttreten des Real Decreto-ley 7/2025 hat der spanische Gesetzgeber die Haftungsarchitektur für Betreiber von Erneuerbare-Energien-Kraftwerken (EE-Kraftwerke), die eine Einspeiselinie zum Stromnetzt gemeinsam nutzen, grundlegend reformiert. 




Der spanische Gesetzgeber verwendet für die Beschreibung eines solchen Verbundes von Kraftwerken den Begriff „árbol de Navidad“ (Weihnachtsbaum), um die verzweigte Struktur von EE-Anlagen, die sich eine gemeinsame Einspeiseinfrastruktur teilen, bildhaft zu beschreiben. Diese Struktur erinnert visuell an einen Weihnachtsbaum, bei dem viele „Zweige“ (Anlagen) an einem „Stamm“ (gemeinsame Leitung oder Umspannwerk) hängen.


Die Neuregelung der Haftung eines Einspeiseverbunds führt zu einer erheblichen Ausweitung der zivilrechtlichen Verantwortlichkeiten. Der folgende Beitrag beleuchtet die zentralen haftungsrechtlichen Aspekte im Innen- und Außenverhältnis sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an den Versicherungsschutz.


1. Haftung im Außenverhältnis: Gesamtschuldnerische Verantwortung gegenüber dem Stromsystem

Die wohl bedeutendste Neuerung besteht in der Einführung einer gesamtschuldnerischen Haftung der Betreiber von Produktions- und Speicheranlagen, die sich eine Einspeiseinfrastruktur teilen. Hierfür wurde der bestehende Art. 21.5 Ley 25/2023 (Ley del Sector Eléctrico) erweitert und eine ganze Reihe von Regelungen hinsichtlich der Haftung neu eingeführt. Diese Haftung erstreckt sich auf sämtliche Ereignisse, Anforderungen, Handlungen oder Unterlassungen, die im Zusammenhang mit der gemeinsamen Infrastruktur stehen.


Bemerkenswert ist, dass die Haftung im Außenverhältnis unabhängig vom individuellen Verschulden oder Nutzungsanteil eines Betreibers greift. Jeder einzelne Betreiber im Verbund kann somit vom Stromsystembetreiber (insbesondere Red Eléctrica de España – REE) für den vollen Schaden in Anspruch genommen werden.


Zudem untersagt das Gesetz ausdrücklich jede vertragliche Regelung, die einen Nutzer im Außenverhältnis vollständig von der Haftung befreit oder die Haftung auf Dritte überträgt. Laut Gesetz dient diese Regelung dem Schutz des Stromsystems vor Haftungslücken.


2. Haftung im Innenverhältnis: Vertragsautonomie mit Grenzen

Im Innenverhältnis zwischen den Verbundpartnern bleibt die vertragliche Gestaltungsmöglichkeit grundsätzlich erhalten. Die Betreiber sind angehalten, eine interne Haftungsvereinbarung zu treffen, in der die Verantwortlichkeiten und etwaige Regressmechanismen geregelt werden.


Wird eine solche Vereinbarung nicht vorgelegt, greift eine gesetzliche Ersatzregelung: Die Haftung verteilt sich proportional zur in den Netzanschlussgenehmigungen festgelegten Zugangskapazität. Diese Standardregelung kann in der Praxis zu unbilligen Ergebnissen führen, da sie eine quotale Garantiehaftung der Verbundpartner untereinander begründet.


3. Versicherungsrechtliche Konsequenzen: Anpassung bestehender Policen erforderlich

Die Einführung der gesamtschuldnerischen Garantiehaftung nach Außen erhöht das Haftungsrisiko für jeden einzelnen Betreiber erheblich. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, bestehende Versicherungspolicen einer umfassenden Prüfung zu unterziehen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass:

  • Schäden aus der Nutzung gemeinsamer Infrastrukturen abgedeckt sind,
  • gesamtschuldnerische Haftungstatbestände versichert sind,
  • etwaige Regressansprüche im Innenverhältnis berücksichtigt werden.


Darüber hinaus sollten neue Versicherungsmodelle in Betracht gezogen werden, die speziell auf die Risiken gemeinsamer Einspeisepunkte zugeschnitten sind. Die neue Regelung legt im Übrigen fest, dass Neuanlagen für den Erhalt der Betriebsgenehmigung zwingend eine solche Vereinbarung mit den Verbundpartnern abschließen müssen.


Fazit

Die Neuregelungen des Haftungsregimes durch das Real Decreto-ley 7/2025 markieren einen Paradigmenwechsel im Haftungsrecht für EE-Kraftwerke in Spanien. Betreiber sind gut beraten, frühzeitig interne Vereinbarungen zu treffen und ihren Versicherungsschutz entsprechend anzupassen. Nur so lässt sich das erhöhte Haftungsrisiko rechtssicher und wirtschaftlich beherrschbar gestalten.

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Jochen Beckmann

Attorney-at-law (Spain), Rechtsanwalt, Mediador

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