Geburt im Ausland – deutsche Staatsbürgerschaft auf Antrag

​​​​​​​veröffentlicht am ​5.6.2025 / Lesedauer ca. 1 min.


Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) am 27. Juni 2024 wurde § 4 Abs. 4 StAG grundlegend überarbeitet. Ziel der Reform ist es, den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt im Ausland stärker an einen tatsächlichen Bezug zur Bundesrepublik Deutschland zu knüpfen und gleichzeitig Staatenlosigkeit zu vermeiden.




Inhalt der Neuregelung

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 StAG erwirbt ein im Ausland geborenes Kind nicht automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn der deutsche Elternteil selbst nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Regelung betrifft insbesondere Familien, die seit mehreren Generationen im Ausland leben, ohne einen tatsächlichen Lebensmittelpunkt in Deutschland zu haben.

Satz 3 ergänzt diese Regelung um eine wichtige Einschränkung: Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 – also der Nicht-Erwerb der Staatsangehörigkeit – nur dann ein, wenn beide Elternteile die genannten Voraussetzungen erfüllen, also beide nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden und dort leben. Dies verhindert, dass Kinder deutscher Eltern, von denen nur ein Elternteil dauerhaft im Ausland lebt, automatisch von der Staatsangehörigkeit ausgeschlossen werden.
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Ausnahme durch Antragstellung

Eine zentrale Schutzklausel enthält Satz 2: Die Rechtsfolge des Satzes 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt ein Antrag auf Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister gestellt wird (§ 36 PStG). Dabei genügt es, wenn der Antrag fristgerecht bei einer deutschen Auslandsvertretung eingeht. Diese Regelung ermöglicht es Eltern, die trotz Auslandsaufenthalts einen Bezug zu Deutschland aufrechterhalten, ihren Kindern die deutsche Staatsangehörigkeit zu sichern – vorausgesetzt, sie handeln rechtzeitig

Zielsetzung und Bewertung

Die Reform verfolgt zwei Hauptziele:
  1. Vermeidung eines „Staatsangehörigkeitstourismus“: Die deutsche Staatsangehörigkeit soll nicht über Generationen hinweg automatisch weitergegeben werden, wenn kein tatsächlicher Bezug zu Deutschland mehr besteht.
  2. Verhinderung von Staatenlosigkeit: Kinder, die ohne die deutsche Staatsangehörigkeit staatenlos wären, erwerben sie weiterhin automatisch – ungeachtet der neuen Einschränkungen.
​​Diese Neuregelung stellt einen Kompromiss dar zwischen dem Prinzip der Abstammung (ius sanguinis) und dem Bedürfnis nach einem realen Bezug zum deutschen Staatswesen. Sie stärkt die Integrität des Staatsangehörigkeitsrechts, ohne dabei die Rechte von Kindern und Familien mit tatsächlichem Deutschlandbezug zu beschneiden.

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Christoph Himmelskamp

Attorney-at-law (Spain), Rechtsanwalt

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