Spanien: Die Einbringung von Immobilien in eine Kapitalgesellschaft

​​veröffentlicht am 24.6.2025 / Lesedauer ca. 2 min.​​​


Die Einbringung von Immobilien in eine Kapitalgesellschaft stellt eine anerkannte Möglichkeit der Strukturierung von Investitionen in Spanien dar. Durch diesen Vorgang wird die Immobilie Bestandteil des Gesellschaftsvermögens, was die Verwaltung erleichtert, rechtliche Sicherheit erhöht und die steuerliche Planung optimieren kann. Im Folgenden werden die wesentlichen rechtlichen, steuerlichen und praktischen Aspekte sowie ein kurzer Rechtsvergleich mit der deutschen Rechtslage dargestellt.​




Rechtlicher Rahmen in Spanien: Vorraussetzungen und praktische Schritte

Nach spanischem Recht ist die Einbringung von Immobilien sowohl bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft als auch zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung zulässig. Rechtsgrundlage ist insbesondere das Kapitalgesellschaftsgesetz (Ley de Sociedades de Capital, LSC​).  Voraussetzung für eine wirksame Einbringung ist, dass der Einbringende als Eigentümer der Immobilie im Grundbuch eingetragen ist. Die Einbringung bedarf der notariellen Beurkundung durch eine öffentliche Urkunde. Anschließend ist die Eintragung sowohl im Handelsregister (Registro Mercantil) als auch im Grundbuch (Registro de la Propiedad) erforderlich. Erst mit vollständiger Eintragung entfaltet die Einlage gegenüber Dritten Wirkung und wird Bestandteil des Gesellschaftsvermögens.

Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Sociedad de Responsabilidad Limitada – S.L.) schreibt das Gesetz keinen von einem unabhängigen Sachverständigen erstellten Bewertungsbericht vor, obwohl es ratsam ist, einen solchen zu erstellen, um Transparenz zu gewährleisten und Konflikte zwischen den Gesellschaftern und mit Dritten oder der öffentlichen Verwaltung zu vermeiden. Bei Aktiengesellschaften (Sociedad Anónima – S.A.) hingegen schreibt das Gesetz die Vorlage eines Bewertungsgutachtens vor, wobei es Ausnahmen​ gibt. Dieses Gutachten muss den eingebrachten Wert nachvollziehbar darlegen und der Gründungsurkunde oder der Urkunde über die Kapitalerhöhung beigefügt werden. Die strengeren Anforderungen resultieren aus dem gesteigerten Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit und potenzieller Investoren bei dieser Gesellschaftsform.

Praktische Durchführung

In der Praxis beginnt das Verfahren mit der Bewertung des Vermögens, die im Falle von Aktiengesellschaften von einem unabhängigen Sachverständigen  vorgenommen werden muss. Anschließend wird der Bericht der Geschäftsführung erstellt und den Gesellschaftern zur Verfügung gestellt, ebenso wie die Gründungsurkunde oder die Urkunde über Kapitalerhöhung, in der das eingebrachte Vermögen und seine Bewertung im Einzelnen beschrieben werden. Diese Urkunde wird vor einem Notar unterzeichnet und nach ihrer Ausfertigung in das Handelsregister (Registro Mercantil) und in das Grundbuch​ (Registro de la Propiedad) eingetragen. Die ordnungsgemäßen Eintragungen sind Voraussetzungen dafür, dass die Einlage gegenüber Dritten wirksam ist und die Immobilie in das Vermögen des Unternehmens übergeht. 

Vergleich mit Deutschland: GmbH und AG

In Deutschland unterliegt die Einbringung von Immobilien in eine Gesellschaft ebenfalls einem strengen rechtlichen Rahmen, der dem spanischen System sehr ähnlich ist, wenn auch mit einigen Unterschieden. Im Falle einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist die Vorlage eines Sachgründu​ngsberichts​ vorgeschrieben, der eine detaillierte Bewertung der Immobilie​ enthalten muss. Diese Bewertung muss durch technische und wirtschaftliche Unterlagen belegt werden, und die Transaktion muss in einer notariellen Urkunde festgehalten werden. Anschließend wird es in das Handelsregister und in das Grundbuch eingetragen.

Im Falle einer Aktiengesellschaft sind die Anforderungen noch strenger. Neben dem Sachgründungsbericht sind eine unabhängige Prüfung (Gründungsprüfung) und die Kontrolle von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Das Verfahren ist komplexer und dient der Sicherstellung eines hohen Maßes an Transparenz und Investorenvertrauen, insbesondere bei börsennotierten Gesellschaften oder solchen mit breit gestreutem Aktionärskreis.

Schlussfolgerung

Die Einbringung von Immobilien in eine Kapitalgesellschaft – sei es in Spanien oder in Deutschland – ist ein rechtlich und wirtschaftlich effektives Instrument zur Strukturierung von Investitionen und zur Optimierung der Vermögens- und Steuerplanung. Während das spanische Recht bei S.L.-Gesellschaften eine gewisse Flexibilität erlaubt, erfordert die Einbringung bei Aktiengesellschaften und generell im deutschen Recht ein höheres Maß an Dokumentation, Kontrolle und Transparenz. Investoren sollten die jeweilige nationale Rechtslage sorgfältig prüfen und insbesondere auf formelle Anforderungen achten, um die zivilrechtliche und steuerliche Wirksamkeit der Einlage sicherzustellen.  

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Pablo Westerbecke

Attorney-at-law (Spain), Rechtsanwalt

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